Verwaltungsrechtsakzessoriet T Im Umweltstrafrecht

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Verwaltungsrechtsakzessorietät im Umweltstrafrecht

Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,7, Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln (Schmalenbachinstitut), Veranstaltung: Umweltrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jahre 1980 wurde mit dem ersten Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (UKG, 18. Strafrechtsänderungsgesetz, BGBI, 373) der 29. Abschnitt in das Strafgesetzbuch eingeführt. Dieser sanktioniert, der Überschrift entsprechend, Straftaten gegen die Umwelt. Der gesetzgeberische Wille, der hinter der Einführung dieser Gesetze in das StGB stand, war wohl dem Umweltschutz mehr Bedeutung zuzumessen und somit auch die Öffentlichkeit dahingehend mehr zu sensibilisieren. Vor der Einführung der Umweltstrafgesetze in das StGB wurden Straftaten, die die Umwelt betrafen als reine Nebengesetze, der verwaltungsrechtlichen Umweltstrafgesetze gehandhabt. Allerdings ist das Umweltstrafrecht auch heute noch, auch nach der 2. UKG (BGBI, 1440ff.), stark vom Verwaltungsrecht abhängig. So sind alle Normen des 29. Abschnittes des StGB, mit Ausnahme des § 330a StGB, derart formuliert, dass sie eine verwaltungsrechtliche Regelung bzw. Handlung voraussetzen. Dieses Prinzip gilt somit für das gesamte deutsche Umweltstrafrecht und soll folgend näher beschrieben und erklärt werden.
Umweltstrafrecht

Nachdem es zwischenzeitlich fast keine aktuelle Ausbildungsliteratur zum Umweltstrafrecht mehr gab, sind in jüngerer Zeit wieder Lehrbücher (neu) erschienen. Diese richten sich an Studierende in strafrechtlichen Schwerpunktbereichen und an Praktiker. Hier wie dort besteht das Problem, dass das Umweltstrafrecht oft nur einen Ausschnitt der relevanten Materie und des praktischen Alltags betrifft. Damit korrespondiert das Bedürfnis nach einem kompakten Grundriss, der systematisch in das Rechtsgebiet einführt. Als solcher versteht sich dieses Buch. Es soll seine Leser gleichsam am Anfang abholen und auf einen Streifzug durch das Umweltstrafrecht der §§ 324 ff. mitnehmen. Nicht zuletzt um des praktischen Nutzens willen geschieht das am Beispiel der einschlägigen Rechtsprechung, die dafür so vollständig eingearbeitet worden ist, wie dies möglich und didaktisch sinnvoll erschien. Dem Konzept der Reihe entsprechend sind die Nachweise in den Fußnoten bewusst in einem überschaubaren Rahmen gehalten worden. Weitergehende Literaturnachweise finden sich vor und nach den jeweiligen Kapiteln. Dadurch sollte es interessierten Lesern leicht möglich sein, trotz der Konzeption als Grundriss einzelne Probleme zu vertiefen.
Sonderdelikte im Umweltstrafrecht

Die Autorin geht der Frage nach, welche Tatbestände des Umweltstrafrechts Sonderdelikte darstellen, bei welchen Tatbeständen also nur ein begrenzter Personenkreis als tauglicher Täter in Betracht kommt. Anknüpfungspunkte für mögliche Sonderpflichten bieten sich dort, wo der Betrieb einer Anlage oder die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten vorausgesetzt wird. Die Tragweite der Einordnung einer Straftat als Sonderdelikt zeigt sich vor allem dann, wenn Straftaten aus Unternehmen heraus begangen werden: Ist nur das Unternehmen als solches sonderpflichtig, nicht aber die für das Unternehmen handelnden natürlichen Personen, wird deren Strafbarkeit erst mithilfe der Merkmalsüberwälzung nach § 14 StGB ermöglicht.