Selbstkontrolle Durch Verhaltenskodizes Im Europaischen Und Deutschen Lauterkeitsrecht

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Selbstkontrolle durch Verhaltenskodizes im europäischen und deutschen Lauterkeitsrecht

Mit der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken hat der Unionsgesetzgeber die Selbstkontrolle der Wirtschaft durch Verhaltenskodizes in das europäische Lauterkeitsrecht eingeführt. Die Umsetzung in das deutsche Lauterkeitsrecht erfolgte mit dem UWG 2008. Jedoch blieb die Selbstregulierung durch Verhaltenskodizes in der Rechtsprechung und Literatur weitgehend unbeachtet. Die vorliegende Arbeit untersucht die gesetzlichen Vorschriften und bisherige Rechtsprechung zu Verhaltenskodizes, ihre Rechtswirkungen inner- und außerhalb des Lauterkeitsrechts sowie deren kartellrechtliche Relevanz.
Verhaltenskodizes im UWG, Corporate Social Responsibility Standards und Rahmenwerke für die nichtfinanzielle Erklärung nach HGB

Verhaltenskodizes werden in verschiedener Ausgestaltung von vielen Unternehmen genutzt, sei es, dass solche Kodizes von Unternehmen selbst formuliert werden oder ein Verweis auf existierende Kodizes erfolgt. Seit dem Jahr 2008 ist der Begriff des Verhaltenskodex im UWG legal definiert und das UWG benennt unlautere Verhaltensweisen und Rechtsfolgen im Zusammenhang mit Verhaltenskodizes. Die Verfasserin geht der Frage nach, was unter dem Begriff des Verhaltenskodex im Sinne des UWG zu verstehen ist und ob auch CSR Standards und Rahmenwerke im Sinne von § 289d HGB hierzu zählen.
Ausnutzen oder Beeinträchtigen der Wertschätzung durch Produktnachahmung in Deutschland, England und den Vereinigten Staaten

Author: Massimo Bellitto-Grillo
language: de
Publisher: LIT Verlag Münster
Release Date: 2017
Produktdesign wird in Deutschland nicht nur marken- und designrechtlich vor Nachahmungen geschützt, sondern auch über § 4 Nr. 3 UWG. Dieser ergänzende wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz ist geprägt von einer sich stetig ändernden Entwicklung und - auch wegen der stets erforderlichen Interessenabwägung - einer Einzelfallrechtsprechung. In den Vereinigten Staaten ist auch der ergänzende Schutz des Produktdesigns markenrechtlich verankert. Die englische Lösung sieht hingegen ergänzend nur einen deliktsrechtlichen Schutz vor. Die vorliegende Untersuchung zeigt die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den drei untersuchten Jurisdiktionen beim Schutz des Produktdesigns gegen Nachahmung außerhalb eines Sonderrechtsschutzes auf.